Landesvolksbegehren „Erhalt der Abteilungen Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“

Veröffentlichungsdatum28.03.2026Lesedauer2 MinutenKategorienGemeinde
MG Bezau

Was ist ein Volksbegehren?
Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als dessen Stellvertreter namhaft zu machen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Gleichzeitig ist mit der Antragseinbringung gemäß § 9 Abs. 1 L-VAG eine Kaution von EUR 720,00 in bar zu hinterlegen.

Möglichkeit zur Eintragung
Mit Stichtag Mittwoch, 8. April 2026, besteht die Möglichkeit, die Eintragung zum Volksbegehren mittels Eintragungsformular vorzunehmen. Das Formular steht im Marktgemeindeamt Bezau zur Verfügung oder kann der Homepage entnommen werden.

Stimmberechtigt sind
Stimmberechtigt sind Personen, die zum Stichtag 8. April 2026
 - Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg sind,
 - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
 - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
 - das 16. Lebensjahr spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist, also am 10. Juni 2026, vollendet haben.

Wichtige Termine
Stichtag: Mittwoch, 8. April 2026
Beginn des Eintragungszeitraumes: Mittwoch, 15. April 2026
Ende des Eintragungszeitraumes: Mittwoch, 10. Juni 2026

Was unbedingt zu beachten ist
Für die Eintragung muss das von der Landeswahlbehörde bereitgestellte Eintragungsformular verwendet werden. Voraussetzung für die Eintragung sind die oben angeführten Punkte. Die Eintragung muss im Gemeindeamt jener Gemeinde erfolgen, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Eintragung mittels ID Austria ist nicht möglich.

Abgabe der Eintragung
Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist vom 15. April 2026 bis 10. Juni 2026 zu übermitteln. Sie kann
 - persönlich im Gemeindeamt,
 - durch eine dritte Person (einen Boten),
 - postalisch an die Hauptwohnsitzgemeinde
abgegeben werden. Eine digitale Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, ist nicht zulässig. Wurde das Formular bereits zuvor ausgedruckt, kann die Unterschrift auch zu Hause erfolgen und das Eintragungsformular in den Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden.

Öffnungszeiten Marktgemeindeamt Bezau
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Für weitere Informationen oder Rückfragen steht Melanie Meusburger gerne zur Verfügung.